Zentgraf Reisen
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1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.

c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Internet gilt das Gleiche.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

 

2. Zahlung

Nach Vertragsabschluss ist die komplette Zahlung bis 3 Wochen vor Antritt der Reise zur Zahlung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

 

3. Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen.

b) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Zentgraf-Reisen herausgegeben werden, sind für Zentgraf-Reisen und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Zentgraf-Reisen gemacht wurden.

 

4. Preisänderungen  

Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertrags-

schluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises ver-

langen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss

konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,

der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder

Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betref-

fende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen

wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiser-

höhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung

ausgehend von Beförderungs- Abgaben- und Wechselkurs-

anteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Eine

Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen

Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr

als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Um-

stände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei

Vertragsabschluss für Zentgraf-Reisen nicht vorhersehbar

waren.

 

5. Leistungsänderung

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen

vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver-

tragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter

nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur

gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht

erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten

Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung der

wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem

Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund

zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent-

lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück-

treten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwerti-

gen, anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der

Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Für

den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen

Rechte unberührt.

 

6. Rücktritt des Kunden

Erfolgt der Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn, 10 % des

Gesamtpreises, vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %

des Gesamtpreises, vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn

50 % des Gesamtpreises, vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn

75 % und ab dem 6.Tag und bei Nichtanreise 80 % des Ge-

samtpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen Ersatzteil-

nehmer zu stellen.

 

7. Änderung auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen

oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vor-

nahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsent-

gelt von 15,00 € verlangen, soweit er nicht eine höhere Ent-

schädigung nachweist.

 

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in

der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der

Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die

Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse

aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leis-

tungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche

Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetz-

liche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi-

gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter

stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveran-

stalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.

Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich be-

gründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in die-

sem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte

Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwer-

tung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzan-

sprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

10. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich und in der

Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl

und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen

vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter

erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und

die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung

nach 11.a unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten

Teilnehmerzahl, spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn

zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens

gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veran-

stalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für

den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach 11.c unverzüglich nach

Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegen-

über geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach 11.c

Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unver-

züglich zurückzuerstatten.

 

11. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erhebli-

cher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg,

innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Natur-

katastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder

gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung

des Reisevertrages.

b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für er-

brachte oder noch zu erbringende Reiseleistung eine nach

§ 638 Abs.3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall  zur Rückbe-

förderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit

umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung er-

forderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien

je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu

tragen.

 

12. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann

der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen un-

verhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in

der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen

Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises

nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er die Reisemängel

beim Reiseleiter oder beim Reiseveranstalter direkt anzeigt,

soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige

gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die

Telefon- u. Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunter-

lagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelan-

zeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des

Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte

Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer

zu erstatten.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht

innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen

Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen

und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveran-

stalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse

des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel beeinträchtigt, kann

der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.

Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Vertrag

kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe

unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung

durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt

ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise

infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reisever-

anstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für

erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen-

de Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren

Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen

sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich verein-

barten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die

erbrachten Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse

haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maß-

nahmen zur Vertragsaufhebung einzuleiten. Ist die Rückbe-

förderung vom Reisenden mit umfasst, so hat der Reisever-

anstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu

tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der

Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,

es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der

Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.  

 

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu

unternehmen um Schäden gering zu halten.

 

14. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für

Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist um den drei-

fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des

Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-

führt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem

Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-

schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reise-

leistung internationale Übereinkommen, nach denen ein An-

spruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraus-

setzungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der

Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese

Übereinkommen berufen.

c) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten 

Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der

Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt

der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung  für

Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises be-

schränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten je Reisendem

und Reise. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reise-

unfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

15. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach

§§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines

Monates nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der

Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Nach  Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend ge-

macht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne

eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach

dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der

Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist nicht vor Mit-

teilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den

Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die

betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

 

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse

einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente

und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm

herausgegebenen und dem Reisenden ausgehändigten

Prospekt hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche

Staatsbürger ohne Besonderheiten wie  Doppelstaatsbürger-

schaft usw. gelten.

b)  Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch

den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen

für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveran-

stalter zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung ver-

pflichtet hat.

c) Entstehen infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen

für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten

des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende

nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen

folgenlos in Anspruch nehmen.

 

17.  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht

die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.