1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Internet gilt das Gleiche.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
2. Zahlung
Nach Vertragsabschluss ist die komplette Zahlung bis 3 Wochen vor Antritt der Reise zur Zahlung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
3. Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung sowie den Reiseunterlagen.
b) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Zentgraf-Reisen herausgegeben werden, sind für Zentgraf-Reisen und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Zentgraf-Reisen gemacht wurden.
4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertrags-
schluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises ver-
langen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betref-
fende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiser-
höhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend von Beförderungs- Abgaben- und Wechselkurs-
anteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Eine
Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Um-
stände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsabschluss für Zentgraf-Reisen nicht vorhersehbar
waren.
5. Leistungsänderung
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver-
tragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung der
wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem
Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund
zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent-
lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück-
treten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwerti-
gen, anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Für
den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen
Rechte unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
Erfolgt der Rücktritt bis 45 Tage vor Reisebeginn, 10 % des
Gesamtpreises, vom 44. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
des Gesamtpreises, vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn
50 % des Gesamtpreises, vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
75 % und ab dem 6.Tag und bei Nichtanreise 80 % des Ge-
samtpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen Ersatzteil-
nehmer zu stellen.
7. Änderung auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vor-
nahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsent-
gelt von 15,00 € verlangen, soweit er nicht eine höhere Ent-
schädigung nachweist.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in
der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse
aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leis-
tungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetz-
liche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündi-
gen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter
stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveran-
stalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich be-
gründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in die-
sem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwer-
tung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzan-
sprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich und in der
Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen
vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und
die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung
nach 11.a unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn
zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veran-
stalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach 11.c unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegen-
über geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach 11.c
Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unver-
züglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erhebli-
cher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg,
innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Natur-
katastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für er-
brachte oder noch zu erbringende Reiseleistung eine nach
§ 638 Abs.3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbe-
förderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit
umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung er-
forderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien
je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu
tragen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen un-
verhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in
der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises
nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er die Reisemängel
beim Reiseleiter oder beim Reiseveranstalter direkt anzeigt,
soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die
Telefon- u. Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunter-
lagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelan-
zeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte
Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer
zu erstatten.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht
innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen
und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveran-
stalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse
des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel beeinträchtigt, kann
der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Vertrag
kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reisever-
anstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen-
de Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich verein-
barten Reiseleistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die
erbrachten Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse
haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maß-
nahmen zur Vertragsaufhebung einzuleiten. Ist die Rückbe-
förderung vom Reisenden mit umfasst, so hat der Reisever-
anstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen um Schäden gering zu halten.
14. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist um den drei-
fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-
führt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reise-
leistung internationale Übereinkommen, nach denen ein An-
spruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraus-
setzungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der
Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen berufen.
c) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises be-
schränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten je Reisendem
und Reise. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reise-
unfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach
§§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines
Monates nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend ge-
macht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist nicht vor Mit-
teilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den
Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die
betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden ausgehändigten
Prospekt hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürger-
schaft usw. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch
den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen
für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveran-
stalter zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung ver-
pflichtet hat.
c) Entstehen infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten
des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht
die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.